BFH - Urteil vom 05.12.1990
I R 94/88
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 540
BFHE 163, 90
BStBl II 1991, 287
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.12.1990 (I R 94/88) - DRsp Nr. 1996/10854

BFH, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen I R 94/88

DRsp Nr. 1996/10854

»1. § 1 AStG ist nur auf Einkünfte anwendbar, die ein Steuerpflichtiger "aus Geschäftsbeziehungen" erzielt. 2. "Geschäftsbeziehungen" sind Beziehungen, die ein Betrieb im Sinne der Gewinneinkünfte eingeht, d. h. die Teil einer selbständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübten Betätigung sind. 3. Gewährt ein Steuerinländer, der an einer ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist und die Beteiligung im Privatvermögen hält, dieser ein "privates Darlehen", so fehlt es an einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Jahre 1976 u.a. an der CH-GmbH, einer Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz zu insgesamt 100 v.H. beteiligt waren. Die Kläger hielten die Beteiligung im Privatvermögen. Die CH-GmbH war damals an mehreren inländischen Kapitalgesellschaften und an einer inländischen Kommanditgesellschaft wesentlich beteiligt.