BFH - Urteil vom 05.12.1990 (III R 88/88) - DRsp Nr. 1996/10895
BFH, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen III R 88/88
DRsp Nr. 1996/10895
»1. Ein vor dem Begünstigungszeitraum des § 4 bInvZulG 1982 gestellter Bauantrag schließt eine Zulageberechtigung für das aufgrund dieses Bauantrags errichtete Gebäude aus, wenn dieses Gebäude gegenüber dem in dem Bauantrag ausgewiesenen Vorhaben keine Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen.2. Das gilt auch dann, wenn sich der Bauherr im Begünstigungszeitraum vor Beginn der Bauarbeiten zu einer Nutzungsänderung entschließt, die das Gebäude als solches erst förderungswürdig macht.«