BFH - Urteil vom 06.03.1991
II R 133/87
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ; GrEStG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1, §10 Abs. 1, §11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1850
BB 1991, 968
BFHE 164, 117
BStBl II 1991, 532
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.03.1991 (II R 133/87) - DRsp Nr. 1996/10990

BFH, Urteil vom 06.03.1991 - Aktenzeichen II R 133/87

DRsp Nr. 1996/10990

»Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen, der als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bestimmt (vgl. Senat in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590), wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß zeitlich zuerst der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird. Maßgebend ist, daß der Erwerber in diesem Zeitpunkt nicht mehr frei in seiner Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" der Bebauung war. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben. Nicht ausreichend ist es, daß der an der Bebauung Interessierte, der Einfluß auf den Grundstücksveräußerer hat, aus vorhergehenden Gesprächen nur den Eindruck gewonnen hat, der Erwerber werde die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Verträge wohl nur mit ihm abschließen. Kein faktischer Zwang im Sinn der Rechtsprechung geht von den Vorgegebenheiten des Bebauungsplans bzw. der Bebauung im Nachbarbereich aus; denn solchen Vorgaben ist jeder bauwillige Grundstückserwerber unterworfen.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ; GrEStG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1, §10 Abs. , §11 Abs. Nr. ;