BFH - Urteil vom 18.10.1989
II R 85/87
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 337
BB 1990, 55
BFHE 158, 483
BStBl II 1990, 181
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.10.1989 (II R 85/87) - DRsp Nr. 1996/10701

BFH, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen II R 85/87

DRsp Nr. 1996/10701

»1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern. 2. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei (oder mehreren) Verträgen, so ist - unabhängig von einer zivilrechtlichen Einheitlichkeit der Verträge - grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. 3. Schließt ein Erwerber zunächst mit einem Fertighaushersteller einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines bestimmten Fertighauses und danach mit demselben Unternehmen einen Kaufvertrag über das dafür vorgesehene Grundstück, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: