BFH - Urteil vom 06.03.1995
VI R 86/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 918
BB 1995, 966
BFHE 177, 125
BStBl II 1995, 394
DB 1995, 1010
DStZ 1995, 440
NJW 1995, 2056
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.03.1995 (VI R 86/94) - DRsp Nr. 1995/4439

BFH, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen VI R 86/94

DRsp Nr. 1995/4439

»Ein Unterarbeitsverhältnis zwischen einer Lehrerin und ihrer Erziehungswissenschaft studierenden Tochter mit dem Inhalt, daß die Tochter gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung sämtliche Arbeiten erledigt, die zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrertätigkeiten anfallen, ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil ein derartiges Unterarbeitsverhältnis zwischen Fremden nicht üblich ist und eine unangemessene Gestaltung darstellt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1988 als beamtete Lehrerin tätig. Ihre Tochter studierte Erziehungswissenschaft. Die Klägerin und ihre Tochter hatten unter dem Datum des 1. Januar 1988 eine als Arbeitsvertrag deklarierte schriftliche Vereinbarung geschlossen. Danach sollte die Tochter sämtliche Arbeiten erledigen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrertätigkeiten anfallen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften hierdurch berührt werden. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Gehaltes von 430 DM.