Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1988 als beamtete Lehrerin tätig. Ihre Tochter studierte Erziehungswissenschaft. Die Klägerin und ihre Tochter hatten unter dem Datum des 1. Januar 1988 eine als Arbeitsvertrag deklarierte schriftliche Vereinbarung geschlossen. Danach sollte die Tochter sämtliche Arbeiten erledigen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrertätigkeiten anfallen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften hierdurch berührt werden. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Gehaltes von 430 DM.
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