BFH - Urteil vom 06.04.1984
VI R 162/81
Normen:
EStG (1977) § 2 Abs. 7, §§ 11, 25, 42 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 136
BStBl II 1984, 587
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 06.04.1984 (VI R 162/81) - DRsp Nr. 1996/11955

BFH, Urteil vom 06.04.1984 - Aktenzeichen VI R 162/81

DRsp Nr. 1996/11955

»Ist ein Steuerpflichtiger nur während eines Teils des Kalenderjahres in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so umfaßt der Lohnsteuer-Jahresausgleich nur diesen Zeitraum. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige außerhalb dieses Zeitraums getätigt hat, können beim genannten Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG (1977) § 2 Abs. 7, §§ 11, 25, 42 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein in der Fachrichtung Elektronik ausgebildeter Diplomingenieur. Er war nach Beendigung seines Studiums mehrere Jahre im Ausland tätig. Seit September 1978 ist er bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft in A beschäftigt. In der Zeit von Mai 1977 bis Anfang September 1978 hatte er an der Columbia-University in New York Vorlesungen besucht, die eine Hochschulausbildung und Berufserfahrung voraussetzten. Für die Vorlesungen entrichtete er am 31. Januar 1978 und am 25. Mai 1978 Studiengebühren in Höhe von 4.796 Dollar (umgerechnet 10.071,60 DM). Seine Arbeitgeberin in A bestätigte dem Kläger, sein Studium in den USA sei für seine jetzige Position erforderlich gewesen; es habe auch bereits während des Studiums festgestanden, daß er für diese Position vorgesehen sei.