I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Ihre am 10. Oktober 1960 geborene Tochter A lebte im Streitjahr im Haushalt der Kläger und besuchte während des gesamten Streitjahrs ein Gymnasium. A bezog in den Monaten Januar bis Dezember 1979 aus einer Aushilfstätigkeit Einnahmen in Höhe von insgesamt 4.200 DM (12 x 350 DM). Hierauf erhob der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 mit einem Pauschsteuersatz von 10 v.H. des Arbeitslohns.
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