BFH - Urteil vom 06.04.1990
III R 131/85
Normen:
EStG (1979) § 33a Abs. 2, § 40a;
Fundstellen:
BB 1990, 1696
BFHE 160, 490
BStBl II 1990, 885
NJW 1990, 3168
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.04.1990 (III R 131/85) - DRsp Nr. 1996/13588

BFH, Urteil vom 06.04.1990 - Aktenzeichen III R 131/85

DRsp Nr. 1996/13588

»Bei der Anrechnung auf einen Ausbildungsfreibetrag sind eigene gemäß § 40 a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des in Ausbildung befindlichen Kindes als Bezüge im Sinne des § 33 a Abs. 2 S. 2 EStG zu behandeln. Werden nicht höhere Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Bezügen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, ist bei der Feststellung der anrechenbaren Bezüge lediglich ein Unkostenpauschbetrag von 360 DM zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1979) § 33a Abs. 2, § 40a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Ihre am 10. Oktober 1960 geborene Tochter A lebte im Streitjahr im Haushalt der Kläger und besuchte während des gesamten Streitjahrs ein Gymnasium. A bezog in den Monaten Januar bis Dezember 1979 aus einer Aushilfstätigkeit Einnahmen in Höhe von insgesamt 4.200 DM (12 x 350 DM). Hierauf erhob der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 mit einem Pauschsteuersatz von 10 v.H. des Arbeitslohns.