I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Großhandel. Bis zum Streitjahr 1983 unterhielt sie einen aus drei PKW bestehenden Fuhrpark. Die Fahrzeuge standen den beiden Gesellschafter- Geschäftsführern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Geschäftsführerverträge enthielten jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Umfang die Geschäftsführer die PKW für private Fahrten benutzen durften.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|