BFH - Urteil vom 06.04.1990
III R 2/87
Normen:
InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BB 1990, 2176
BFHE 161, 237
BStBl II 1990, 752
GmbHR 1990, 524
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.04.1990 (III R 2/87) - DRsp Nr. 1996/10769

BFH, Urteil vom 06.04.1990 - Aktenzeichen III R 2/87

DRsp Nr. 1996/10769

»Eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch eine Kapitalgesellschaft setzt voraus, daß die Gesellschaft das Fahrzeug ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer außerhalb des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses im Rahmen eines besonderen schuldrechtlichen Vertrags, z.B. eines Anstellungs- oder Mietvertrags, zur Verfügung gestellt hat. Dafür trägt die Kapitalgesellschaft die Feststellungslast.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Großhandel. Bis zum Streitjahr 1983 unterhielt sie einen aus drei PKW bestehenden Fuhrpark. Die Fahrzeuge standen den beiden Gesellschafter- Geschäftsführern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Geschäftsführerverträge enthielten jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Umfang die Geschäftsführer die PKW für private Fahrten benutzen durften.