BFH - Urteil vom 06.04.1990
III R 60/88
Normen:
EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1990, 2037
BFHE 161, 432
BStBl II 1990, 432
BStBl II 1990, 958
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.04.1990 (III R 60/88) - DRsp Nr. 1996/10803

BFH, Urteil vom 06.04.1990 - Aktenzeichen III R 60/88

DRsp Nr. 1996/10803

»1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel ohne schriftliche ärztliche Verordnung und für medizinische Fachliteratur sind in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. 2. Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen i.S. von § 33 EStG aufgenommen hat, sind nach dieser Vorschrift steuerermäßigend zu berücksichtigen, wenn bzw. soweit die Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist. 3. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter sind insoweit außergewöhnlich, als sie die Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung seiner Mutter üblicherweise ausgeführt hätte. Der Ermittlung der Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde zu legen. Benutzbar in diesem Sinne ist eine Fahrtstrecke, deren Befahren unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse im Rahmen des Zumutbaren liegt.«

Normenkette:

EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4;

Gründe: