I. Streitig ist die Höhe eines gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980, BGBl I, 732) zu erfassenden Entnahmegewinns.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, den sie allein beerbt hat, eine Land- und Forstwirtschaft betrieben. Der Gewinn wurde nach Durchschnittsätzen ermittelt. Für die Betriebsflächen FlNr. 1262 (a) in der Größe von 6.414 qm und die FlNrn.1262/10 bzw. 12 (b) in der Größe von zusammen 4.852 qm hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) -seinerzeit unter der einheitlichen FlNr. 1262 - gemäß § 55 Abs. 5 EStG höhere Teilwerte zum 1. Juli 1970 festgestellt, und zwar mit Bescheid vom 19. November 1982 für das Grundstück a) 160.375 DM und mit Bescheid vom 30. November 1978 für die Grundstücke b) 679.280 DM.
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