BFH - Urteil vom 06.07.1989 (IV R 91-92/87) - DRsp Nr. 1996/10644
BFH, Urteil vom 06.07.1989 - Aktenzeichen IV R 91-92/87
DRsp Nr. 1996/10644
»Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika können grundsätzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen (Änderung der Rechtsprechung).«