BFH - Urteil vom 06.08.1985
VII R 189/82
Normen:
AO § 116 ; AO (1977) § 75 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 204
BStBl II 1985, 651
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.08.1985 (VII R 189/82) - DRsp Nr. 1996/10108

BFH, Urteil vom 06.08.1985 - Aktenzeichen VII R 189/82

DRsp Nr. 1996/10108

»Wird bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen von dem früheren Betriebsinhaber eine wesentliche Betriebsgrundlage - gleichgültig aus welchen Gründen - zurückbehalten und erst später an den Betriebsübernehmer übereignet, so kommt eine Haftung nach § 116 AO75 AO (1977)) nicht in Betracht.«

Normenkette:

AO § 116 ; AO (1977) § 75 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übernahm im Januar 1973 von seinem Vater das bewegliche -im wesentlichen mehrere Omnibusse umfassende-- Betriebsvermögen des von diesem unterhaltenen Omnibusunternehmens. Das Betriebsgrundstück mit den für die Unterstellung der Omnibusse bestimmten Garagen verblieb im Eigentum des Vaters und seiner Ehefrau. Mit Notarvertrag vom 10. Dezember 1973 übertrugen die Eltern das Betriebsgrundstück -nebst anderem Grundvermögen- auf den Bruder des Klägers. Dieser übereignete das Grundstück zu Anfang des Jahres 1976 auf den Kläger, nachdem dieser die auf demselben hypothekarisch abgesicherten Bankverbindlichkeiten des Vaters in Höhe von 161.469,52 DM gegenüber der kreditgebenden Bank abgelöst hatte.