BFH - Urteil vom 06.09.1995
II R 76/92
Normen:
GrEStG (1983) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 416
BFHE 178, 235
BStBl II 1995, 799
DB 1995, 2300
DStZ 1996, 126
DStZ 1996, 219
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.09.1995 (II R 76/92) - DRsp Nr. 1996/28

BFH, Urteil vom 06.09.1995 - Aktenzeichen II R 76/92

DRsp Nr. 1996/28

»1. Soll sich aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nach Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand der Umfang der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters an der Gesamthand durch Neuaufnahme von weiteren Gesellschaftern und Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Betrag verringern, und sollen dabei die neu eintretenden Gesellschafter --unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts-- im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, als wenn sie bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung Gesellschafter gewesen wären, sind für den Umfang der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 die Beteiligungsverhältnisse an der Gesamthand maßgebend, so wie diese sich nach der planmäßigen Erhöhung des Gesellschaftskapitals ergeben.