I. In der am 26. Januar 1981 beim damals zuständigen Finanzamt X eingegangenen Umsatzsteuer-Erklärung für 1979 machte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) u.a. Vorsteuerbeträge aus dem Bauvorhaben der Bauherrengemeinschaft B (BHG) in Höhe von 17 849,40 DM geltend. Das Finanzamt X erteilte seine Zustimmung zur Steuerfestsetzung gemäß § 168 S. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).
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