BFH - Urteil vom 06.10.1995
III R 101/93
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1, S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 421
BFHE 179, 522
BStBl II 1996, 166
DB 1996, 556, 759
DStR 1996, 300
DStZ 1996, 248
Vorinstanzen:
Thüringer FG,

BFH - Urteil vom 06.10.1995 (III R 101/93) - DRsp Nr. 1996/19385

BFH, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen III R 101/93

DRsp Nr. 1996/19385

»Maschinengebundene Werkzeuge sind in aller Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 S. 1 EStG. Trotz fehlender selbständiger Nutzbarkeit bilden sie dann auch keine (zulagen-)rechtliche Einheit mit den Maschinen, an denen sie verwendet werden; d.h. sie sind auch zulagenbegünstigt, wenn ihr Anschaffungswert unter (derzeit) 800 DM liegt.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1, S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält in A (Thüringen) eine mechanische Werkstatt. Für diese tätigte er im Jahre 1991 (Streitjahr) Investitionen in Höhe von insgesamt ... DM. Von diesem Betrag entfielen... DM auf maschinengebundene Werkzeuge (eine Entgraterwalze, verschiedenartige Bohrer und Fräser, Wendeplatten und dergleichen).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) entsprach dem vom Kläger über die gesamte Investitionssumme gestellten Zulagenantrag nicht in vollem Umfang. Es blieben ins besondere die Aufwendungen für die maschinengebundenen Werkzeuge unberücksichtigt. Das FA war der Auffassung, daß es sich dabei um geringwertige Wirtschaftsgüter handele.