BFH - Urteil vom 06.11.1985
I R 297/82
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 91
BStBl II 1986, 415
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.11.1985 (I R 297/82) - DRsp Nr. 1996/12071

BFH, Urteil vom 06.11.1985 - Aktenzeichen I R 297/82

DRsp Nr. 1996/12071

»1. Eine Schuld, die einmal den Charakter einer Dauerschuld hat, fällt bis zu ihrem Erlöschen unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. 2. Verbindlichkeiten sind auch dann als Dauerschulden zu behandeln, wenn zu ihrer Tilgung ausreichende liquide Mittel in dem Betrieb vorhanden sind. 3. Die Behandlung von Stillhalteschulden wie eine laufende Schuld gemäß Abschn. 47 Abs. 11 GewStR beruht auf sachlichen Billigkeitserwägungen, die seit dem Inkrafttreten der AO (1977) im Anfechtungsverfahren gegen den Gewerbesteuermeßbescheid nicht mehr berücksichtigt werden können.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: