BFH - Urteil vom 06.11.1985
II R 220/82
Normen:
BewG § 11 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 431
BStBl II 1986, 281
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.11.1985 (II R 220/82) - DRsp Nr. 1996/10296

BFH, Urteil vom 06.11.1985 - Aktenzeichen II R 220/82

DRsp Nr. 1996/10296

»Es ist jedenfalls dann gerechtfertigt, einen negativen Ertragshundertsatz bei der Anteilsbewertung nicht anzusetzen, wenn die für die nächsten Jahre zu erwartenden Verluste weniger als 1 v. H. des Substanzwertes betragen und der gemeine Wert entsprechend Abschn. 79 Abs. 3 Satz 6 VStR 1977 mit 45,5 v. H. des Vermögenswertes festgestellt wird.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteile von der Beigeladenen zu 4., einer Kommanditgesellschaft, gehalten werden. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. sind Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft. Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Wert der Anteile an der Klägerin je 100 DM Stammkapital auf 472 DM nach dem sog. Stuttgarter Verfahren festgestellt ( = 45,5 v.H. von 1.038 v.H.). Dabei hat es den Ertragshundertsatz gemäß Abschn.78 Abs. 6 Satz 3 der Vermögensteuer-Richtlinien 1977 (VStR 1977) mit null v.H. angesetzt und einen Abschlag von 30 v.H. (gemäß Abschn.79 Abs. 3 VStR 1977) gewährt. Die Klägerin hatte demgegenüber den Ansatz eines negativen Ertragshundertsatzes begehrt und zur Begründung ausgeführt, daß Verluste zu erwarten seien.

Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Wert von 100 DM Stammkapital auf 188 DM, hilfsweise auf 331 DM, festzustellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: