I. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteile von der Beigeladenen zu 4., einer Kommanditgesellschaft, gehalten werden. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. sind Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft. Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Wert der Anteile an der Klägerin je 100 DM Stammkapital auf 472 DM nach dem sog. Stuttgarter Verfahren festgestellt ( = 45,5 v.H. von 1.038 v.H.). Dabei hat es den Ertragshundertsatz gemäß Abschn.78 Abs. 6 Satz 3 der Vermögensteuer-Richtlinien 1977 (
Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Wert von 100 DM Stammkapital auf 188 DM, hilfsweise auf 331 DM, festzustellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
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