BFH - Urteil vom 06.11.1985
II R 255/83
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 117
BStBl II 1986, 168
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 06.11.1985 (II R 255/83) - DRsp Nr. 1996/10231

BFH, Urteil vom 06.11.1985 - Aktenzeichen II R 255/83

DRsp Nr. 1996/10231

»Wird bei Erlaß eines Folgebescheides ein vorliegender Grundlagenbescheid übersehen, so wird dadurch der Erlaß eines auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) gestützten Änderungsbescheides nicht unzulässig.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. In der Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1974 sind drei Kinder des Klägers und seiner Ehefrau aufgeführt worden, nämlich der 1954 geborene Sohn und die 1957 und 1964 geborenen Töchter. Hinsichtlich des Sohnes wurde wegen dessen Berufsausbildung die Zusammenveranlagung beantragt.

Die Steuererklärung enthält den Hinweis, daß die Kinder eigenes Vermögen hätten, das in Abschn.B aufgeführt sei. In Abschn.B ist u.a. eine Beteiligung an der B-KG unaufgegliedert angegeben worden.