I. In der Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1974 sind drei Kinder des Klägers und seiner Ehefrau aufgeführt worden, nämlich der 1954 geborene Sohn und die 1957 und 1964 geborenen Töchter. Hinsichtlich des Sohnes wurde wegen dessen Berufsausbildung die Zusammenveranlagung beantragt.
Die Steuererklärung enthält den Hinweis, daß die Kinder eigenes Vermögen hätten, das in Abschn.B aufgeführt sei. In Abschn.B ist u.a. eine Beteiligung an der B-KG unaufgegliedert angegeben worden.
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