I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau, beide jugoslawische Staatsangehörige, wohnten im Streitjahr 1980 in Berlin (West). Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die gemeinsame Tochter G (geboren im August 1966) lebte in Jugoslawien und besuchte die siebente Klasse der Hauptschule in O. G war nicht von der Anschaffung von Lernmitteln befreit. Der Kläger bestritt den Unterhalt der Tochter. Er und seine Ehefrau begehrten im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 wegen von ihnen getragener Aufwendungen für G die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 in Höhe von 1.800 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-)lehnte dies -auch im Einspruchsverfahren- ab.
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