BFH - Urteil vom 06.11.1987
III R 241/83
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 2 ; EStG (1979) § 33a Abs. 2, Abs. 1 S. 4; FGO § 76 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 151, 416
BStBl II 1988, 438
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.11.1987 (III R 241/83) - DRsp Nr. 1996/12795

BFH, Urteil vom 06.11.1987 - Aktenzeichen III R 241/83

DRsp Nr. 1996/12795

»1. Besteht für ein Kind keine Lernmittelfreiheit, so ist für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß auch Aufwendungen für die Anschaffung entsprechender Lernmittel (insbesondere Bücher) erwachsen. 2. Für Veranlagungszeiträume vor 1982 ist der Ausbildungsfreibetrag für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kinder (bei einer Ausbildung im Ausland) nicht entsprechend § 33a Abs. 1 S. 4 EStG zu kürzen.«

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 2 ; EStG (1979) § 33a Abs. 2, Abs. 1 S. 4; FGO § 76 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau, beide jugoslawische Staatsangehörige, wohnten im Streitjahr 1980 in Berlin (West). Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die gemeinsame Tochter G (geboren im August 1966) lebte in Jugoslawien und besuchte die siebente Klasse der Hauptschule in O. G war nicht von der Anschaffung von Lernmitteln befreit. Der Kläger bestritt den Unterhalt der Tochter. Er und seine Ehefrau begehrten im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 wegen von ihnen getragener Aufwendungen für G die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 in Höhe von 1.800 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-)lehnte dies -auch im Einspruchsverfahren- ab.