I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren im Streitjahr 1980 ganztägig berufstätig; der Kläger als Reisender für eine Molkereigenossenschaft. Die beiden gemeinsamen, im Mai 1971 und im Juni 1973 geborenen Kinder sollen nach Angaben des Klägers wochentags bei der Großmutter im selben Ort gewohnt haben und von dort aus auch zur Schule gegangen sein. Die Wohnung der Großmutter lag etwa 400 bis 500 m von jener des Klägers und seiner Ehefrau entfernt. Die mit der Unterbringung der Kinder verbundenen Aufwendungen der Eltern beschränkten sich darauf, daß der Kläger der Großmutter die Lebensmittel zur Verfügung stellte.
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