BFH - Urteil vom 06.11.1987
III R 259/83
Normen:
EStG (1979) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 96 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 420
BStBl II 1988, 138
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.11.1987 (III R 259/83) - DRsp Nr. 1996/12796

BFH, Urteil vom 06.11.1987 - Aktenzeichen III R 259/83

DRsp Nr. 1996/12796

»Ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines minderjährigen Kindes kann nur gewährt werden, wenn das Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert ist. Wird geltend gemacht, das Kind sei wochentags bei der nur 400 bis 500 m entfernt wohnenden Großmutter untergebracht, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedenfalls eine räumliche Ausgliederung nicht stattgefunden hat.«

Normenkette:

EStG (1979) § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 96 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren im Streitjahr 1980 ganztägig berufstätig; der Kläger als Reisender für eine Molkereigenossenschaft. Die beiden gemeinsamen, im Mai 1971 und im Juni 1973 geborenen Kinder sollen nach Angaben des Klägers wochentags bei der Großmutter im selben Ort gewohnt haben und von dort aus auch zur Schule gegangen sein. Die Wohnung der Großmutter lag etwa 400 bis 500 m von jener des Klägers und seiner Ehefrau entfernt. Die mit der Unterbringung der Kinder verbundenen Aufwendungen der Eltern beschränkten sich darauf, daß der Kläger der Großmutter die Lebensmittel zur Verfügung stellte.