BFH - Urteil vom 06.11.1990
VII R 31/88
Normen:
AO (1977) § 161 ; LeuchtmStDB §§ 21, 22, 28; LeuchtmStG §§ 1, 2, 10;
Fundstellen:
BB 1991, 309
BFHE 162, 191
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.11.1990 (VII R 31/88) - DRsp Nr. 1996/11749

BFH, Urteil vom 06.11.1990 - Aktenzeichen VII R 31/88

DRsp Nr. 1996/11749

»1. Eine Fehlmenge bei der Bestandsaufnahme i.S. des § 161 AO (1977) ist der Unterschied zwischen dem ermittelten Sollbestand, der sich rein rechnerisch durch Abziehen des Gesamtabgangs vom Gesamtzugang nach dem Inhalt der in den Betriebsbüchern enthaltenen Anschreibungen ergibt, und dem festgestellten Istbestand (Bestätigung der Rechtsprechung). Ergeben sich nach Anschreibungen (Satz 1) bei verschiedenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren einerseits Mehr-, andererseits Mindermengen, so sind die Mindermengen die Fehlmengen i.S. des § 161 AO (1977), nicht erst der Saldo aus Mehr- und Mindermengen. 2. Der Steuerpflichtige hat glaubhaft gemacht, daß die Fehlmenge auf Umstände zurückzuführen ist, die eine Steuer nicht begründen, wenn er der Behörde bzw. dem FG die Überzeugung vermittelt, daß die entsprechenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind (Bestätigung der Rechtsprechung). Stehen der festgestellten Fehlmenge Mehrmengen bei anderen steuerpflichtigen Waren gegenüber, so genügt im allgemeinen der pauschale Hinweis allein, Fehl- und Mehrmengen seien auf Vertauschung oder Verwechslung zurückzuführen, noch nicht zur Glaubhaftmachung.«

Normenkette:

AO (1977) § 161 ; LeuchtmStDB §§ 21, 22, 28; LeuchtmStG §§ 1, 2, 10;
Vorinstanz: FG Berlin,
Fundstellen
BB 1991, 309
BFHE 162, 191