BFH - Urteil vom 06.12.1988
VII R 206/83
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 46 Abs. 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 40
BStBl II 1989, 223
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.12.1988 (VII R 206/83) - DRsp Nr. 1996/13222

BFH, Urteil vom 06.12.1988 - Aktenzeichen VII R 206/83

DRsp Nr. 1996/13222

»Hat das FA einen Steuererstattungsbetrag aufgrund einer ihm angezeigten Abtretung an einen Dritten (Zessionar) ausgezahlt, so richtet sich sein Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundloser Erstattung gegen den Zessionar. Das gilt auch dann, wenn die Abtretung unwirksam ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 46 Abs. 2, 3, 5 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer Bank- als Zessionarin Steuern zurückverlangen kann, die aufgrund einer -unwirksamen- Abtretung an die Klägerin ausgezahlt worden waren.

Die Steuerpflichtige Frau S reichte im Zusammenhang mit einer Betriebsübernahme eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 1980 mit einer negativen Umsatzsteuerschuld in Höhe von 44.590 DM beim FA ein.