BFH - Urteil vom 06.12.1988
VIII R 362/83
Normen:
EStG 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 93
BStBl II 1989, 705
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 06.12.1988 (VIII R 362/83) - DRsp Nr. 1996/10351

BFH, Urteil vom 06.12.1988 - Aktenzeichen VIII R 362/83

DRsp Nr. 1996/10351

»1. Mitunternehmer kann nur sein, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als Teilhaber einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. 2. Die Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft kann durch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis begründet werden.«

Normenkette:

EStG 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie betreibt einen Großhandel. Kommanditistinnen der Klägerin sind B.Y. und A.Y. mit je 50 v.H. Beteiligung. Frau B.Y. und Frau A.Y. sind auch -ebenfalls mit je 50 v.H.- Anteilseignerinnen der persönlich haftenden GmbH. Die Geschäftsführer dieser GmbH sind die Ehegatten der Kommanditistinnen, nämlich J.Y. und O.Y. Sie erhielten für diese Tätigkeit ab 1. März 1975 monatliche Bezüge. Zuvor übten sie die Geschäftsführung unentgeltlich aus. J.Y. und O.Y. sind außerdem zu je 50 v.H. Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Z.Y. GmbH & Co. KG (Y-KG).