BFH - Urteil vom 06.12.1989
II R 11/87
Normen:
BewG (1965) §§ 95, 103, 109 ;
Fundstellen:
BB 1990, 200
BB 1990, 767
BFHE 159, 218
BStBl II 1990, 150
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 06.12.1989 (II R 11/87) - DRsp Nr. 1996/13396

BFH, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen II R 11/87

DRsp Nr. 1996/13396

»1. Ein Schuldabzug für drohende Verluste aus schwebenden Verträgen (hier: Chartervertrag) ist bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens (des Vercharterers) möglich. 2. Ein Verlust kann jedoch bewertungsrechtlich nicht dadurch entstehen, daß Absetzungen für Abnutzungen auf ein Wirtschaftsgut (hier: Schiff) als Aufwendungen angesetzt werden, das bewertungsrechtlich mit dem Restwert (Abschn. 52 Abs. 3 VStR (1980)) erfaßt ist.«

Normenkette:

BewG (1965) §§ 95, 103, 109 ;

Gründe:

I. Die Klägerin setzte in ihrem Eigentum stehende Schiffe als Reederin auf dem Gebiet der trockenen Massengutfracht ein. Aufgrund mangelnder Auslastung der Schiffe und der schlechten Wirtschaftslage im Schiffahrtsbereich schloß sie für die Motorschiffe A und B im Jahre 1981 Verträge ab, die zwar die variablen Kosten, nicht aber die fixen Kosten in vollem Umfange abdeckten. Ertragsteuerlich hat die Klägerin für diese Verträge keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet. In ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1982 setzte sie einen sich aus den schwebenden Geschäften ergebenden Schuldposten in Höhe von insgesamt 3.406.000 DM an und berechnete diesen wie folgt:

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DM DM

erwartetes Betriebsergebnis

(1. Januar 1982 bis

31. Dezember 1982) 4.839.000 716.000

abzüglich Verwaltungskosten,

Steuern 764.000 171.000