I. Die Klägerin erhielt aus der zum 1. November 1983 vollzogenen Auflösung einer nach Schweizer Recht gegründeten Familienstiftung mit Sitz in Freiburg (Schweiz) eine Ausschüttung in Höhe von umgerechnet 1.284.540 DM, die das beklagte Finanzamt (FA) nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) durch Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung der Schenkungsteuer nach Steuerklasse I unterwarf. Durch Änderungsbescheid vom 30. Januar 1985 erhöhte das FA die Schenkungsteuer unter Anwendung der Steuerklasse II auf 271.590 DM. Dieses Vorgehen begründete das FA damit, daß die Vergünstigung des Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (ErbStRG 1974) bei der Auflösung ausländischer Familienstiftungen nicht Platz greife.
Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Änderungsbescheids beantragt. Die Klage hatte Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 256).
Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision hat das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II. Die Revision des FA ist begründet.
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