Die Klägerin erwarb durch notariell beurkundeten "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 5. November 1979 das dem Geschäftsbetrieb der A Kassel und Berlin KG (KG) dienende, in Berlin belegene, Grundstück zum Buchwert von 116.332 DM. Nach dem Inhalt der Urkunde ist der Übergang des mittelbaren Besitzes "mit der Maßgabe erfolgt, daß das Vertragsobjekt weiterhin der" KG "überlassen und steuerlich als Sonderbetriebsvermögen aktiviert bleibt". Die Klägerin war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) als Kommanditistin zu 82 v.H. beteiligt.
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