BFH - Urteil vom 06.12.1990
IV R 129/89
Normen:
AO (1977) §§ 157 180 ; EStG §§ 4 4a ;
Fundstellen:
BB 1991, 612
BB 1991, 803
BFHE 163, 130
BStBl II 1991, 356
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.12.1990 (IV R 129/89) - DRsp Nr. 1996/10864

BFH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen IV R 129/89

DRsp Nr. 1996/10864

»Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich besteht auch dann keine Bindung an den der Einkommensteuerveranlagung für das Vorjahr zugrunde gelegten Gewinns des Wirtschaftsjahrs, wenn der Einkommensteuerbescheid des Vorjahrs bestandskräftig geworden ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 157 180 ; EStG §§ 4 4a ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wurde bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1980/81 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Nach dem mit der Einkommensteuererklärung 1981 vorgelegten Jahresabschluß für das Wirtschaftsjahr 1981/82 (Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1981, Schlußbilanz zum 30. Juni 1982) ergab sich ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 69.555 DM.