Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wurde bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1980/81 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, ab dem Wirtschaftsjahr 1981/82 nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Nach dem mit der Einkommensteuererklärung 1981 vorgelegten Jahresabschluß für das Wirtschaftsjahr 1981/82 (Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1981, Schlußbilanz zum 30. Juni 1982) ergab sich ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 69.555 DM.
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