BFH - Urteil vom 06.12.1990
IV R 3/89
Normen:
EStG (1977) §§ 13, 14 ;
Fundstellen:
BB 1991, 612
BB 1991, 729
BFHE 163, 126
BStBl II 1991, 346
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.12.1990 (IV R 3/89) - DRsp Nr. 1996/10863

BFH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen IV R 3/89

DRsp Nr. 1996/10863

»Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im übrigen zugeführt werden sollen.«

Normenkette:

EStG (1977) §§ 13, 14 ;

Gründe:

I. Die klagende Betriebsgemeinschaft (Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin -Klägerin-) bewirtschaftet einen im Rahmen der allgemeinen Gütergemeinschaft im Eigentum der Eheleute A und B stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund eines notariellen Kaufangebots der X-GmbH veräußerten A und B am 20. März 1978 einen forstwirtschaftlich genutzten Teil ihres Hofes an die X-GmbH.

Entsprechend dem Kaufangebot setzte sich der Kaufpreis für den Grund und Boden in Höhe von 4,10 DM/qm aus einem von der Käuferin angenommenen durchschnittlichen Verkehrswert von 0,45 DM/qm, einem Standortzuschlag von 0,65 DM/qm und einem besonderen Interessenzuschlag von 3 DM/qm zusammen. Zu dem Interessenzuschlag heißt es in dem notariellen Kaufvertrag, daß die Käuferin diesen zu zahlen bereit sei, um in kurzer Zeit Eigentümer und Besitzer des Grund und Bodens werden zu können.