BFH - Urteil vom 06.12.1990
IV R 65/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1991, 538
BFHE 163, 134172
BFHE 163, 134
BStBl II 1991, 348
NJW 1991, 1567

BFH - Urteil vom 06.12.1990 (IV R 65/90) - DRsp Nr. 1996/10865

BFH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen IV R 65/90

DRsp Nr. 1996/10865

»Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trägt, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Arzt für Orthopädie. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung 1985 Kosten für Praxiswäsche und Berufskleidung in Höhe von 4.084,50 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte hiervon 1.507,32 DM, ließ dagegen folgende Positionen nicht zum Abzug zu:

weiße Hosen 1.041,00 DM

weiße Schuhe 314,90 DM

weiße Socken 155,90 DM

sonstige Berufskleidung 241,88 DM

Reparatur Praxisschuhe 58,50 DM

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Summe 2.577,18 DM.

Hiergegen und gegen die Nichtanerkennung der Kosten einer Kongreßreise als Betriebsausgaben wandte sich der Kläger mit der zum Finanzgericht (FG) erhobenen Klage. Die Klage hatte hinsichtlich der Aufwendungen für "Berufskleidung" Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des FA mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Das FA beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.