I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Arzt für Orthopädie. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung 1985 Kosten für Praxiswäsche und Berufskleidung in Höhe von 4.084,50 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte hiervon 1.507,32 DM, ließ dagegen folgende Positionen nicht zum Abzug zu:
weiße Hosen 1.041,00 DM
weiße Schuhe 314,90 DM
weiße Socken 155,90 DM
sonstige Berufskleidung 241,88 DM
Reparatur Praxisschuhe 58,50 DM
-----------
Summe 2.577,18 DM.
Hiergegen und gegen die Nichtanerkennung der Kosten einer Kongreßreise als Betriebsausgaben wandte sich der Kläger mit der zum Finanzgericht (FG) erhobenen Klage. Die Klage hatte hinsichtlich der Aufwendungen für "Berufskleidung" Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des FA mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Das FA beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|