BFH - Urteil vom 06.12.1991
III R 108/90
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1341
BB 1992, 851
BFHE 167, 257
BStBl II 1992, 452
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.12.1991 (III R 108/90) - DRsp Nr. 1996/11393

BFH, Urteil vom 06.12.1991 - Aktenzeichen III R 108/90

DRsp Nr. 1996/11393

»1 Es wird auch dann ein neues Wirtschaftsgut i.S. von § 19 BerlinFG hergestellt, wenn ein im Betrieb des Investors bereits vorhandenes Wirtschaftsgut unter Verwendung neu angeschaffter Gegenstände so tiefgreifend umgestaltet wird, daß die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben und der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts nicht überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Die Höchstgrenze für den Teilwert des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts bilden in einem solchen Fall die Anschaffungskosten der verwendeten Neuteile vermehrt um den Teilwert der im Betrieb bereits vorhanden gewesenen Altteile einschließlich der Montagekosten (im Anschluß an BFH-Entscheidung vom 4.08.1 983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt im Westteil Berlins eine Druckerei. Dort setzte sie sechs mit jeweils zwei Druckwalzen ausgestattete sog. Hochdruck-Rotationsmaschinen (Wood-Albert-Rotationsmaschinen) ein, die sie in den Jahren 1965 bis 1971 mit einem Gesamtaufwand von über 27,5 Mio DM angeschafft hatte. Die Druckmaschinen waren in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1981 auf 0 DM abgeschrieben.