I. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, sah u.a. vor, daß die Klägerin eigene Gesellschaftsanteile erwerben konnte. Erwerbspreis sollte jeweils der Betrag sein, "der sich für die Vermögensteuer der Gesellschafter als Wert der Anteile" ergab, wobei die letzte vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt--FA--) durchgeführte Wertfeststellung maßgebend sein sollte.
Die Klägerin erwarb zunächst einen eigenen Gesellschaftsanteil von nominal 10 000 DM für 128 764 DM. Am 18. Dezember 1986 erwarb sie einen weiteren eigenen Anteil von ebenfalls nominal 10 000 DM für 100 000 DM. Zur Angleichung an den zuletzt bezahlten Kaufpreis nahm die Klägerin zum 31. Dezember 1985 eine Teilwertabschreibung auf den früher erworbenen Anteil in Höhe von 31 840 DM vor, die sie zum 31. Dezember 1986 allerdings durch eine Hinzubuchung von 3 085 DM korrigierte.
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