I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Erbe seiner im Juli 1984 verstorbenen Tante. Er erhielt aus dem Nachlaß ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war, in dem die Tante und ihr Lebensgefährte gemeinsam gelebt hatten. Bis zu seinem Tod im November 1984 bewohnte der Lebensgefährte das Haus allein. Anschließend stand es leer. Anfang 1987 ließ der Kläger das Gebäude abreißen und ein neues Einfamilienhaus errichten, in das er nach Fertigstellung am 1. August 1988 einzog.
In der Einkommensteuererklärung für 1987 machte der Kläger die Abbruchkosten in Höhe von 10 495 DM, den geschätzten Restwert des Gebäudes in Höhe von 4 000 DM sowie die Bewirtschaftungskosten des Grundstücks (Stadtreinigung, Wasserwerke, Grundsteuer, Versicherung) in Höhe von 486 DM als Verlust aus Vermietung und Verpachtung geltend.
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