BFH - Urteil vom 07.04.1987
IX R 133-135/84
Normen:
EStG (1975, 1977) § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 150, 12
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 07.04.1987 (IX R 133-135/84) - DRsp Nr. 1996/12579

BFH, Urteil vom 07.04.1987 - Aktenzeichen IX R 133-135/84

DRsp Nr. 1996/12579

»1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebautes Grundstück in der Absicht der späteren Eigennutzung, so ist ihm bei Leerstehen der Wohnung nach dem Auszug der Mieter ein Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2, § 21a EStG (1975) erst ab dem Beginn der Eigennutzung der Wohnung zuzurechnen. Eine Eigennutzung der Wohnung setzt voraus, daß das Haus bewohnbar, nämlich im wesentlichen bezugsfertig und wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, so daß ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Es genügt dann, daß das Haus zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 10.08.1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883).