BFH - Urteil vom 07.06.1988
VIII R 296/82
Normen:
AktG (1965) § 152 Abs. 7 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1, 2, 3 ; UmwStG (1969) § 22 Abs. 2 ; UmwStG (1977) § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 407
BStBl II 1988, 886
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 07.06.1988 (VIII R 296/82) - DRsp Nr. 1996/13043

BFH, Urteil vom 07.06.1988 - Aktenzeichen VIII R 296/82

DRsp Nr. 1996/13043

»1. Für künftige Verpflichtungen zur Lohnfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§§ 1 und 2 LFZG) sind regelmäßig keine Rückstellungen wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2. Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs gelten auch für eine Personengesellschaft, die das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 22 Abs. 2 UmwStG (1969) (= § 24 Abs. 2 UmwStG (1977)) mit dem Buchwert in ihrer Bilanz angesetzt hat.«

Normenkette:

AktG (1965) § 152 Abs. 7 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1, 2, 3 ; UmwStG (1969) § 22 Abs. 2 ; UmwStG (1977) § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

I. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer mit Wirkung vom 1. Januar 1973 gegründeten GmbH & Co. KG, waren im Streitjahr A.Z. als Kommanditist und eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. A.Z. leistete seine Einlage durch Einbringung seiner bisherigen Einzelfirma. Mit Ausnahme des an die Klägerin verpachteten Grund und Bodens, der damit fest verbundenen Maschinen und der aufstehenden Gebäude ging das Betriebsvermögen der Einzelfirma in das Gesellschaftsvermögen der KG über. Sämtliche Aktiva und Passiva wurden in der Gesellschafts- und Ergänzungsbilanz zum Buchwert angesetzt.