BFH - Urteil vom 07.06.1988
VIII R 76/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 462
BStBl II 1989, 97
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 07.06.1988 (VIII R 76/85) - DRsp Nr. 1996/13184

BFH, Urteil vom 07.06.1988 - Aktenzeichen VIII R 76/85

DRsp Nr. 1996/13184

»1. Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgt, welche geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebes zu dienen, und deren Geschäftsführung mit ihren satzungsgemäßen Zielen übereinstimmt (Berufsverband), sind als Betriebsausgaben abziehbar. 2. Stimmt die Geschäftsführung eines Berufsverbandes mit seinen satzungsgemäßen Zielen nicht überein, dann wird dadurch der Abzug der Beitragszahlungen als Betriebsausgaben nur dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dies wußte oder für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat. 3. Der Wirtschaftsrat der CDU ist nach seiner Satzung ein Berufsverband.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie betreibt Selbstbedienungswarenhäuser. An ihr waren die S GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und Dr. L als Kommanditist beteiligt. Die Klägerin zahlte in den Streitjahren Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU (Wirtschaftsrat). Sie berücksichtigte diese Zahlungen (360 DM für 1978 und 1.600 DM für 1979) gewinnmindernd.