I. Die Kläger haben auf dem ihnen zu gleichen Teilen gehörenden Wohngrundstück, einem Reihenhausgrundstück, im Jahre 1979 das Dachgeschoß ausgebaut. Zur baulichen Gestaltung hat das Finanzgericht (FG) festgestellt: Im Erdgeschoß gelangt man hinter dem Windfang in eine Diele, von der aus über eine offene Treppe das Ober- und das Dachgeschoß erreichbar sind. Im Obergeschoß führen von diesem Treppenhaus aus vier Türen in Schlaf- und Sanitärräume. Im Dachgeschoß mündet die Treppe auf einen Vorplatz, von dem aus eine Tür in ein WC und eine weitere Tür in einen ca. 16 qm großen Raum führt, der im Bauplan die Bezeichnung "Hobby u. Gäste" trägt.
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