BFH - Urteil vom 07.06.1989
II R 13/86
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 S. 1; BewG § 75 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 220
BStBl II 1989, 694
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 07.06.1989 (II R 13/86) - DRsp Nr. 1996/10513

BFH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen II R 13/86

DRsp Nr. 1996/10513

»Die Änderung eines Artfeststellungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem FA bei der ursprünglichen Feststellung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachträglich bekanntgewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 S. 1; BewG § 75 Abs. 5, 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben auf dem ihnen zu gleichen Teilen gehörenden Wohngrundstück, einem Reihenhausgrundstück, im Jahre 1979 das Dachgeschoß ausgebaut. Zur baulichen Gestaltung hat das Finanzgericht (FG) festgestellt: Im Erdgeschoß gelangt man hinter dem Windfang in eine Diele, von der aus über eine offene Treppe das Ober- und das Dachgeschoß erreichbar sind. Im Obergeschoß führen von diesem Treppenhaus aus vier Türen in Schlaf- und Sanitärräume. Im Dachgeschoß mündet die Treppe auf einen Vorplatz, von dem aus eine Tür in ein WC und eine weitere Tür in einen ca. 16 qm großen Raum führt, der im Bauplan die Bezeichnung "Hobby u. Gäste" trägt.