I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger) wird mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin), zusammen veranlagt. Im Streitjahr 1983 erzielte der Kläger als Rentenversicherungspflichtiger Lohneinkünfte von brutto 35.715 DM, seine Ehefrau als Beamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 37.328 DM. In der Einkommensteuererklärung machten die Eheleute Vorsorgeaufwendungen von 9.536 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die Vorsorgeaufwendungen mit dem nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1983 -wie folgt- berechneten Höchstbetrag von 7.408 DM:
AGrundhöchstbetrag (1 Kind) 5.280 DM
zuzüglich:
Gesamtaufwendungen 9.536 DM
./. Grundhöchstbetrag 5.280 DM
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verbleiben 4.256 DM
davon 1/2 2.128 DM
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7.408 DM
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Mit der Sprungklage begehrten die Kläger den Abzug der Vorsorgepauschale, die nach ihrer nachfolgenden Berechnung 7.882 DM betragen soll:
I. Ausgangswert
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1. Ehemann,
rentenversicherungspflichtig
Arbeitslohn (§ 10c Abs. 3
Satz 5 EStG): 35.115 DM
davon 18 v.H. gemäß § 10c
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