BFH - Urteil vom 07.07.1987
VII R 94/84
Normen:
AO (1977) § 319 ; BKGG ; SGB I § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 492
BStBl II 1987, 804
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.07.1987 (VII R 94/84) - DRsp Nr. 1996/12687

BFH, Urteil vom 07.07.1987 - Aktenzeichen VII R 94/84

DRsp Nr. 1996/12687

»Der Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG ist wegen der Ansprüche der Finanzverwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich nicht pfändbar (Abweichung vom Urteil des Senats vom 18.5.1982 VII R 98/80, BFHE 136, 54, BStBl II 1982, 576).«

Normenkette:

AO (1977) § 319 ; BKGG ; SGB I § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) betreibt gegen einen Steuerpflichtigen wegen vollstreckbarer Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Zwangsvollstreckung. Mit Verfügung vom 9. März 1983 pfändete das FA beim Arbeitsamt als Drittschuldner Ansprüche des Schuldners auf Kindergeld. Die Beschwerde, mit der der Drittschuldner die Ansicht vertrat, die Pfändung sei unwirksam, weil die Pfändungsverfügung nicht erkennen lasse, daß das FA die erforderlichen Prüfungen durchgeführt habe, ob die Pfändung der Billigkeit entspreche (Art. 1 § 54 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch, Allgemeiner Teil - -), blieb erfolglos. Mit der vom Drittschuldner erhobenen Klage beantragte dieser, die Pfändung vom 9. März 1983 in der Form der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß der unpfändbare Grundbetrag nicht dem Arbeitseinkommen, sondern dem Kindergeld zu entnehmen sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil zu. Es führte aus: