I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) betreibt gegen einen Steuerpflichtigen wegen vollstreckbarer Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Zwangsvollstreckung. Mit Verfügung vom 9. März 1983 pfändete das FA beim Arbeitsamt als Drittschuldner Ansprüche des Schuldners auf Kindergeld. Die Beschwerde, mit der der Drittschuldner die Ansicht vertrat, die Pfändung sei unwirksam, weil die Pfändungsverfügung nicht erkennen lasse, daß das FA die erforderlichen Prüfungen durchgeführt habe, ob die Pfändung der Billigkeit entspreche (Art.
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