BFH - Urteil vom 07.08.1990
IX R 114/89
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 270
BFHE 162, 197
BStBl II 1991, 119
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 07.08.1990 (IX R 114/89) - DRsp Nr. 1996/11750

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen IX R 114/89

DRsp Nr. 1996/11750

»Verpflichtet das Gesetz eine Person zur Abgabe einer Feststellungserklärung, kann das FA von dieser Person die Abgabe der Steuererklärung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob auch andere Personen zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind oder sein könnten.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Treuhänderin beim Erwerb von Eigentumswohnungen im sog. Erwerbermodell tätig. Die Kaufinteressenten für das Objekt A erteilten ihr jeweils einen Treuhandauftrag einschließlich Vollmacht für den Erwerb von Wohnungseigentum sowie für den Abschluß von Verträgen über die Finanzierung, die Vermietung und die wirtschaftliche Betreuung dieses Wohnungseigentums.

Nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Klägerin durch Verfügung vom 12. Juli 1985 zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf.

Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Aufforderung des FA vom 12. Juli 1985 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 17. November 1987 auf.