I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Treuhänderin beim Erwerb von Eigentumswohnungen im sog. Erwerbermodell tätig. Die Kaufinteressenten für das Objekt A erteilten ihr jeweils einen Treuhandauftrag einschließlich Vollmacht für den Erwerb von Wohnungseigentum sowie für den Abschluß von Verträgen über die Finanzierung, die Vermietung und die wirtschaftliche Betreuung dieses Wohnungseigentums.
Nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Klägerin durch Verfügung vom 12. Juli 1985 zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf.
Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Aufforderung des FA vom 12. Juli 1985 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 17. November 1987 auf.
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