BFH - Urteil vom 07.08.1990
VIII R 110/87
Fundstellen:
GmbHR 1991, 377

BFH - Urteil vom 07.08.1990 (VIII R 110/87) - DRsp Nr. 1998/3670

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen VIII R 110/87

DRsp Nr. 1998/3670

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt es nicht darauf an, ob ein vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen verpachtetes Grundstück ausschließlich von dem betreffenden Betriebsunternehmen genutzt werden kann. Maßgebend ist vielmehr, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann. Ist dies nicht möglich, dann ist das Grundstück zur Fortführung des Betriebs des Betriebsunternehmens erforderlich und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist zu vermuten, daß dies dann der Fall ist, wenn das vermietete Grundstück für die Belange des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden oder nach seiner Lage für die Belange des Betriebsunternehmens besonders geeignet ist.

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet. Sie sind mit je 50 v.H. an der . . . GmbH (GmbH) beteiligt. Die GmbH betreibt seit dem 1.Januar 1977 in X eine Möbelhandlung in gemieteten Räumen, die vorher der Kläger als Einzelunternehmen betrieben hatte. Die Geschäfts- und Büroräume des Unternehmens befinden sich in der Z-Straße 3. Fine Lagerhalle ist am A-Platz. Eine Ausstellungshalle ist in der Z-Straße 3 gegenüber den Geschäftsräumen der GmbH. Eine andere Ausstellungshalle ist in der B-Straße gelegen.