BFH - Urteil vom 07.08.1990
VIII R 40/87
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2254
BB 1990, 2470
BFHE 162, 122
BStBl II 1990, 1077
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 07.08.1990 (VIII R 40/87) - DRsp Nr. 1996/11731

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen VIII R 40/87

DRsp Nr. 1996/11731

»Wechselkredite zur Finanzierung von Warengeschäften, in die eine Delkredere-Genossenschaft eingeschaltet ist, sind in Höhe des Mindestbestandes Dauerschulden, wenn die Wechselkredite auf Grund eines Rahmenabkommens gewährt werden und wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Erlöse aus dem Weiterverkauf der kreditierten Waren für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung hat.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH und Co. KG-- betreibt eine Lebensmittelgroßhandlung. Sie ist in dieser Eigenschaft auch Mitglied der X-eGmbH (eG), einer sog. Delkredere-Genossenschaft, die im Geschäftsverkehr der Lebensmittelgroßhändler und deren Warenlieferanten als Finanzierungs- und Abrechnungsstelle zwischengeschaltet ist. Ausschließlicher satzungsmäßiger Zweck ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Genossenschaftsmitglieder. Entsprechend dieser Zweckbestimmung erbringt sie Leistungen dadurch, daß sie

- ihren Mitgliedsfirmen günstigere Einkaufsbedingungen verschafft, indem sie bei leistungsfähigen Lieferanten durch sog. Delkredere-Abkommen die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder aus Warenbezügen übernimmt und die zentrale Regulierung der Warenrechnungen garantiert;