BFH - Urteil vom 07.08.1990
VIII R 423/83
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2481
BB 1991, 396
BFHE 162, 117
BStBl II 1990, 117
BStBl II 1991, 23
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 07.08.1990 (VIII R 423/83) - DRsp Nr. 1996/11730

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen VIII R 423/83

DRsp Nr. 1996/11730

»Wird die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens mit Hilfe eines Kredits finanziert und ist der Kredit aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen (objektgebundener Kredit), so ist der Kredit selbst dann nicht als Dauerschuld im Sinne der §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusehen, wenn sich die Veräußerung des Wirtschaftsguts infolge konjunktureller Umstände verzögert und das Wirtschaftsgut zwischenzeitlich vermietet wird.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (KG). Sie befaßte sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Gebäuden und Wohnungen sowie dem Erwerb, der Erschließung und Veräußerung von Grundstücken. Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist die KG in Konkurs gefallen.