BFH - Urteil vom 07.08.1990
VIII R 67/86
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2481
BB 1991, 461
BFHE 162, 48
BStBl II 1990, 48
BStBl II 1991, 14
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.08.1990 (VIII R 67/86) - DRsp Nr. 1996/11713

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen VIII R 67/86

DRsp Nr. 1996/11713

»Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Mietwohngrundstück veräußert und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, sondern festverzinslich angelegt, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sein, sofern das überlassene Kapital im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber dem neuen Zweck dienen soll.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Am 1. Februar 1981 veräußerte die Klägerin ein ihr gehöriges in A gelegenes Hausgrundstück, aus dem sie bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte. Den Kaufpreis in Höhe von 474.000 DM verwendete sie nicht zur Ablösung der noch nicht vollständig getilgten Darlehen, die sie zur Anschaffung des Hausgrundstücks aufgenommen hatte, sondern legte den Kaufpreis auf verschiedenen Festgeldkonten an. Für die sich noch auf rd. 280.000 DM belaufenden Darlehen entrichtete die Klägerin Zinsen in Höhe von 18.222 DM an die Bank U, X, Y und die Bausparkasse Z. Die Darlehen wurden nach dem Verkauf anderweitig abgesichert.