BFH - Urteil vom 07.08.1990
VIII R 6/90
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 533
BB 1991, 57
BFHE 162, 350
BStBl II 1991, 246
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.08.1990 (VIII R 6/90) - DRsp Nr. 1996/11782

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen VIII R 6/90

DRsp Nr. 1996/11782

»Globalkredite sind Dauerschulden i.S. des Gewerbesteuerrechts.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Fabrik. Sie exportiert von einer Tochtergesellschaft hergestellte Reaktorarmaturen und Stahlbestandteile für Öl- und Gasleitungen.

Zur Finanzierung der Exportaufträge nahm die Klägerin nach Vermittlung durch ihre Hausbank bei der A einen Globalkredit in Höhe von 1,4 Mio DM auf. Dieser wurde ihr durch Schreiben vom 24. Mai 1974 bis zum 13. Mai 1976 eingeräumt. Dem Globalkredit wurden zunächst Ausfuhrgeschäfte im Wert von 4.277.069 DM zugrunde gelegt. Der Kredit wurde am 5. April 1976 in gleicher Höhe bis zum 13. Mai 1978 verlängert und am 29. März 1978 in Höhe von 1 Mio DM bis zum 13. Mai 1980. Der Globalkredit konnte nach der Zusage sofort in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme erfolgte durch Diskontierung von Solawechseln, die von der Klägerin an Order der A ausgestellt und bei der A zahlbar waren. Der Diskonterlös wurde auf das Bankkonto der Klägerin bei der Hausbank überwiesen. Die Abrechnung der Solawechsel wurde jeweils für 90 Tage im voraus zu dem jeweils gültigen Zinssatz vorgenommen.