BFH - Urteil vom 07.09.1989
IV R 128/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 266
BStBl II 1990, 19
NJW 1990, 935
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 07.09.1989 (IV R 128/88) - DRsp Nr. 1996/10654

BFH, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen IV R 128/88

DRsp Nr. 1996/10654

»Zum Abzug von Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen, Wochenzeitschriften und eines Radiogeräts bei einem Kulturkritiker.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Journalist (Kulturkritiker). Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1983 und 1984 machte der Kläger u.a. die Kosten für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Frankfurter Rundschau, der Süddeutschen Zeitung und der Zeitschriften Spiegel und Die Zeit als Betriebsausgaben geltend; der Kläger bezieht außerdem die Tageszeitungen Tagesspiegel und Tageszeitung. Ferner zog der Kläger 1984 die Anschaffungskosten für ein (zweites) Radiogerät (Weltempfänger) in Höhe von 545 DM als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte weder die Ausgaben für den Bezug der Tageszeitungen und Zeitschriften noch die Anschaffungskosten für das Radiogerät als Betriebsausgaben an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Klage ließ das Finanzgericht (FG) die Kosten für den Bezug der drei überregionalen Tageszeitungen, nicht hingegen die Bezugskosten des Spiegel und Die Zeit und die Anschaffungskosten des Radiogerätes zum Abzug als Betriebsausgaben zu.