BFH - Urteil vom 07.09.1989 (IV R 91/88) - DRsp Nr. 1996/10653
BFH, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen IV R 91/88
DRsp Nr. 1996/10653
»1. Die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach dem MAVG vom 17. Juli 1984 (BGBl I, 942) i.V.m. der MAVV ist bei Gewinnermittlung nach § 13 aEStG durch den Ansatz des Grundbetrags abgegolten, soweit sie auf den Zeitraum der Gewinnermittlung nach § 13 aEStG entfällt.2. Wird die Vergütung in zehn Jahresbeträgen gezahlt, so ist sie als Gegenleistung für die Unterlassung der Milcherzeugung während dieses Zeitraums anzusehen.3. Führt die Zahlung der Milchaufgabevergütung zu nachträglichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, kann insoweit die Steuerermäßigung nach § 34 eEStG nicht gewährt werden.«