BFH - Urteil vom 07.09.1995
III R 95/93
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1996, 306
BB 1996, 40
BFHE 179, 54
BStBl II 1996, 63
DB 1996, 73
DStR 1996, 15
FamRZ 1996, 613
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 07.09.1995 (III R 95/93) - DRsp Nr. 1996/55

BFH, Urteil vom 07.09.1995 - Aktenzeichen III R 95/93

DRsp Nr. 1996/55

»Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt mit seiner Ehefrau, die aus Bosnien stammt, in X und ist dort nicht selbständig beschäftigt. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind; ein weiterer, 1978 geborener Sohn des Klägers, für den dieser Unterhalt leistet, lebt in H.