BFH - Urteil vom 07.09.1995
V R 52/94
Fundstellen:
BFH/NV 1996, 443

BFH - Urteil vom 07.09.1995 (V R 52/94) - DRsp Nr. 1998/3638

BFH, Urteil vom 07.09.1995 - Aktenzeichen V R 52/94

DRsp Nr. 1998/3638

Gründe:

I Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete ihrem Ehemann, einem Zahnarzt, Praxisräume für einen monatlichen Mietzins von . . . DM. Das Grundstück hatte sie 1982 von einer Erbengemeinschaft für rund . . . DM erworben. Der Ehemann hatte an die Verkäufer . . . DM gezahlt. Für den restlichen Kaufpreis hatten die Ehegatten ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Die Tilgungsleistungen in den Streitjahren (1985 und 1986) von jeweils . . . DM und die Zinslasten von . . . DM (1985) und . . . DM (1986) überwies der Ehemann der Gläubigerin unmittelbar von seinem Geschäftskonto.

In den Streitjahren (1985 und 1986) wurde das Gebäude für . . . DM (netto) renoviert. Außerdem wurde die Praxis um einen Anbau mit Aufwendungen von . . . DM (netto) erweitert. Dafür nahm die Klägerin ein Darlehen bei einer Bank über . . . DM auf, für das sie jährliche Tilgungs- und Zinsleistungen von . . . DM aufwenden mußte. Neben den Mieteinnahmen erzielte die Klägerin pauschal versteuerte Einkünfte als Praxishilfe bei ihrem Ehemann von netto monatlich . . . DM und erhielt von ihm weitere Beträge in Höhe von . . . DM. Ab 1. August 1986 hatte sie als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.