BFH - Urteil vom 07.11.1989
VII R 115/87
Normen:
AO (1977) § 40 ; BOKraft § 26 Abs. 3 ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1990, 200
BB 1990, 411
BFHE 159, 238
BStBl II 1990, 251
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 07.11.1989 (VII R 115/87) - DRsp Nr. 1996/13402

BFH, Urteil vom 07.11.1989 - Aktenzeichen VII R 115/87

DRsp Nr. 1996/13402

»1. Zur Anwendung von § 40 AO (1977) (gesetzwidriges Handeln) im Zusammenhang mit kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Steuerbefreiungen. 2. Ist ein Krankenfahrzeug als solches äußerlich erkennbar (hier: Kennzeichnung mit Rotkreuz-Symbol), so steht es der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs mit der entsprechenden Kennzeichnung verkehrsrechtlich nicht zugelassen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 40 ; BOKraft § 26 Abs. 3 ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Kreisverband (e.V.) des Deutschen Roten Kreuzes, ist Halter eines als Krankenkraftwagen (Erste-Hilfe-Wagen) anerkannten, zum Kranken- und Behindertentransport dienenden Fahrzeugs, das äußerlich mit dem Symbol des Roten Kreuzes, verbunden mit dem Zusatz "Kreisverband ...", versehen ist. Eine Genehmigung für diese Kennzeichnung liegt nicht vor. Das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) gewährte dem Kläger zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979, setzte jedoch später Kraftfahrzeugsteuer fest, weil wegen Fehlens der Genehmigung für die Kennzeichnung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht gegeben seien.