BFH - Urteil vom 07.11.1990
II R 17/86
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100 ; VStG (1974) § 12 Abs. 3 (in der bis 1983 geltenden Fassung);
Fundstellen:
BB 1991, 270
BFHE 162, 450
BFHE 162, 451
BStBl II 1991, 163
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.11.1990 (II R 17/86) - DRsp Nr. 1996/11810

BFH, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen II R 17/86

DRsp Nr. 1996/11810

»1. § 12 Abs. 3 VStG (1974) in der bis 1983 geltenden Fassung ist auch anwendbar auf Wirtschaftsgüter, die in einem ausländischen Staat belegen sind, der keine Vermögensteuer erhebt. 2. Die "Herstellung des Einvernehmens ... über die gegenseitige Steuerbefreiung" ist materielles Erfordernis für die Gewährung der Steuerbefreiung auch dann, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt. 3. Der Steuerpflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf Herstellung des Einvernehmens über die Gegenseitigkeit oder auch nur auf Aufnahme entsprechender Verhandlungen, und zwar auch dann nicht, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt. 4. Die der Exekutive in § 12 Abs. 3 VStG (1974) in der bis 1983 geltenden Fassung gewährte Entscheidungsbefugnis ist nach Auffassung des Senats mit dem GG nicht vereinbar. Die Entscheidung eines Rechtsstreits, mit dem Steuerfreiheit beansprucht wird für Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat mit dem das Einvernehmen über die gegenseitige Steuerbefreiung nicht hergestellt ist, hängt jedoch von der Gültigkeit des § 12 Abs. 3 VStG (1974) in der bis 1983 geltenden Fassung nicht ab.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100 ; VStG (1974) § 12 Abs. 3 (in der bis 1983 geltenden Fassung);

Gründe: